G & G Weltweiter Yachtcharter

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Versicherung | Charterausfall

ACHTUNG!

Für den Abschluss einer Charterausfallversicherung sind zusätzliche Voraussetzungen notwendig:
- Die Charterfirma/-agentur muss bei unserer Versicherung gelistet sein


Versicherungsbedingungen


Charterfirma: der Vercharterer am Stützpunkt
Agentur: die Vermittlungsagentur Ihres Charterbootes

 

Versicherungsbedingungen:
Diese Versicherung gilt für einen Chartertörn.

Versicherungsfall:
Weder das gecharterte noch ein Ersatzschiff können vom Vercharterer zum vereinbarten Zeitpunkt aus folgenden Ursachen zur Verfügung gestellt werden:
- Insolvenz des Vercharterers zwischen Buchung und Antritt des Törns
- Bootsunfall oder -untergang

Zusatzdeckng bei Buchung über eine bei unserer Versicherung gelistete Agentur:
- Nichtweiterleitung der Kundengelder

( Ersatzschiff: Definition nach Allgem. Charterbedingungen: Eine in Größe, Kabinen- und Kojenanzahl sowie Ausstattung vergleichbare Yacht. Diese muß bis spätestens ¼ der vereinbarten Charterdauer, maximal 3 Tage, zur Verfügung gestellt werden.)

Regressmöglich von unserer Versicherung am Vercharterer (Charterbasis).

Leistungen:

Bei Insolvenz/ Nichtweiterleitung der Kundengelder
Charterpreis (max. EUR 5,000.- pro Woche, max 15,000.- pro Törn) Kumulgrenze EUR 150,000.-Mehrkosten für Flüge,etc, höhere Charterkosten bis EUR 1,500.- pro Törn Kumulgrenze EUR 150,000.-

Geltungsbereich:
WELTWEIT

Ausschlüsse
Nicht versichert sind:


- Der Ausfall der Charter, sofern der Vercharterer dem Versicherten eine andere Charteryacht mit gleicher Kabinenanzahl angeboten hat und dieser die Ersatzyacht ablehnt.
- Der Ausfall der Charter aufgrund eines Zustandes, den der Versicherte selbst zu verantworten hat.
- Minderungen des Charterpreises aufgrund von Unzufriedenheit oder Fehlen von zugesicherten Eigenschaften (wie z.B. Sauberkeit, Beiboot, Außenborder, Zusatzsegel, etc.), sofern dadurch die Fahrtüchtigkeit der gecharterten Yacht weiterhin sichergestellt ist.
- Ein zumutbarer Ausfall der Charter wegen zu später Rückgabe des Vorcharterers oder einer Reparatur von 24 Std. pro Charterwoche.
- Charterpreise die nicht über Banktransferwege (Überweisungen / Kreditkarten) und nicht direkt an den Vercharterer (Agentur / Basis) gezahlt wurden.
- Die Nichtverfügbarkeit der Yacht allein – ausser den oben angeführten Ursachen – bedingt keinen Versicherungsschutz.

Obliegenheiten
Der Antrag auf Reisepreisabsicherungsversicherung ist bei Abschluss des Chartervertrages beim Versicherer zu beantragen, der Versicherungsschutz beginnt mit Einzahlung der Prämie.

Prämie:     2,10 % vom Reisepreis
Mindestprämie:    60,00 €
Selbstbehalt:     kein Selbstbehalt
 

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Wir wünschen Ihnen einen sicheren und schönen Urlaub - Mast und Schotbruch!

 

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